Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach niederländischem Recht, „Viva Inflatables B.V.“ in Zwolle, Handelskammer “KvK Noord-Nederland”.

1.Definitionen

-Anbieter: die Gesellschaft mit beschränkter Haftung „Viva Inflatables B.V.”
-Abnehmer: jede natürliche oder juristische Person, die eine oder mehrere Beziehungen mit dem Anbieter unterhält, auf die die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen anwendbar sind, und der der Anbieter ein Angebot übermittelt, auf welches die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gleichfalls anzuwenden sind.
-Parteien: Anbieter und Abnehmer
-Allgemeine Geschäftsbedingungen: die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
-Vereinbarung: die zwischen Anbieter und Abnehmer abgeschlossene Vereinbarung, von der die Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bestandteil sind und auf welche sie anzuwenden sind.
-Liefergegenstände: jeder Gegenstand bzw. alle Gegenstände, welche der Anbieter dem Abnehmer im Sinne der vorliegenden Vereinbarung in Form einer Lieferung liefert bzw. in einem Angebot oder einem Gebot anbietet.
-Leistung: jede von dem Anbieter an den Abnehmer im Sinne der Vereinbarung erbrachte bzw. in einem Angebot oder einem Gebot angebotene Lieferung, die kein Liefergegenstand ist.
-Preis: die Gegenleistung in bar, die der Abnehmer dem Anbieter im Sinne der Vereinbarung schuldet.
-Webauftritt: der Webauftritt www.huepfburgenwelt.de oder „www.viva-inflatables.com“

2.Anwendbarkeit

2.1Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind auf alle Beziehungen einschließlich der Vereinbarungen, die zwischen dem Anbieter und dem Abnehmer bestehen oder hergestellt werden, anwendbar.
2.2Der Anbieter akzeptiert in dem fraglichen Fall in keiner Weise irgendeine Gültigkeit durch den Abnehmer verwendeter Allgemeiner Geschäftsbedingungen und lehnt deren Inhalt ausdrücklich ab.
2.3Ausdrücklich in der Vereinbarung niedergelegte Bestimmungen genießen Vorrang vor den Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, falls und insoweit als diese miteinander kollidieren.
2.4Der Abnehmer stimmt zu, dass nach dem erstmaligen Abschluss einer Vereinbarung mit dem Anbieter, für welche die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf alle nachfolgenden Vereinbarungen anzuwenden sind.
2.5Bestimmungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, deren Ziel ihrer Natur bzw. ihrem Umfang nach weitere Zusammenarbeit über das Ende der Vereinbarung hinaus ist, bleiben als rechtliche Grundlage zwischen den Parteien bestehen, soweit sie aus der Vereinbarung hervorgehen bzw. mit dieser konsistent sind.

3.Angebote

3.1Dem Abnehmer durch den Anbieter übersandte Angebote gelten als unverbindlich und sind für den Anbieter in keiner Weise bindend, sofern aus dem Inhalt des Angebots nicht eindeutig und explizit das Gegenteil hervorzugehen scheint.
3.2Angebote des Anbieters gelten mit einer Bindefrist von drei Werktagen nach ihrer Veröffentlichung ab dem Datum des Angebots (einschließlich).
3.3Alle Rechte und das Eigentum an allen Daten, Informationen und Gegenständen, die dem Abnehmer als Teil des Angebots übermittelt werden, verbleiben bei dem Anbieter. Es ist dem Abnehmer nicht gestattet, irgendeinen Teil dieser Daten oder Gegenstände außerhalb der im Sinne des Angebots oder der Vereinbarung zulässigen Weise in irgendeiner anderen Weise zu verwenden.
3.4Alle Größen, Gewichte, Farben, technischen Einzelheiten, Texte und Fotos, auf die durch den Anbieter in einem Angebot, in der Vereinbarung, in dem Webauftritt oder irgendeiner anderen ähnlichen Information Bezug genommen wird, sind rein beschreibender Natur. Der Abnehmer kann daraus in keiner Weise Rechte auf diese Daten ableiten. Lieferungen oder Leistungen, die von diesen Daten abweichen, sind zulässig und implizieren in keiner Weise, dass der Anbieter seinen Verpflichtungen aus der Vereinbarung nicht nachkommt, sofern die Abweichungen nach Art bzw. Umfang vernünftig sind und nicht derart weitgehend sind, dass nicht mehr davon die Rede sein kann, dass der Anbieter mit dieser Lieferung bzw. Leistung (weiterhin) seinen (Kern-)Verpflichtung aus der Vereinbarung nachkommt. Der Anbieter hat weder ein Recht auf Ersatzansprüche, noch darf er aus Abweichungen von diesen durch den Anbieter übermittelten Daten Rechte auf Leistungen bzw. Kompensationen ableiten.

4.Vereinbarung und Zustandekommen

4.1Vereinbarungen zwischen den Parteien kommen erst wenn und nachdem der Abnehmer ein schriftliches Angebot oder Gebot durch den Anbieter angenommen oder in anderer Weise bestätigt hat zustande.
4.2Abweichend von den Vorschriften des Abs. 4.1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann eine Vereinbarung zwischen den Parteien gleicherweise auch dann zustande kommen, wenn der Anbieter unzweifelhaft von dem Abnehmer erfahren hat, dass der Abnehmer das Angebot oder das Gebot des Anbieters annimmt.
4.3Der Inhalt der Vereinbarung wird ausschließlich durch die Bedingungen, zu denen die betreffende Vereinbarung abgeschlossen wird und die explizit schriftlich oder per E-Mail vereinbart wurden, einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen regiert.
4.4Hinzufügungen, Korrekturen, Verpflichtungen, Wünsche und andere Bedingungen, die nach Meinung des Abnehmers Teil der Vereinbarung sind, sind dies nicht explizit, wenn dies nicht explizit aus dem Inhalt der Vereinbarung gemäß Abs. 4.3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen hervorgeht.
4.5Der Kunde darf bezüglich der Durchführung der Vereinbarung aus Äußerungen von Mitarbeitern des Anbieters oder von Dritten keinerlei Rechte ableiten, wenn diese Mitarbeiter/treten nicht gesetzlich ermächtigt sind, für oder im Namen des Anbieters tätig zu werden.
4.6Der Anbieter hat in jedem Fall das Recht, einen oder mehrere Teile seiner Verpflichtungen aus der Vereinbarung durch Dritte ausführen zu lassen. In diesem Fall bleibt der Anbieter als Vertragspartner des Abnehmers für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Abnehmer aus der Vereinbarung verantwortlich.
4.7Wenn und insoweit als der Anbieter zum Zweck der Verbesserung oder weil dies durch gesetzliche oder anderweitige Bestimmungen erforderlich ist Änderungen an seinem Produkt vornimmt, hat der Anbieter jederzeit das Recht hierzu. Der Abnehmer darf aus dieser Veränderung in keinem Fall Rechte gegen den Anbieter geltend machen.
4.8Der Anbieter behält sich das Recht vor, Lieferungen teilweise vorzunehmen, wenn in angemessener Weise die Möglichkeit hierzu besteht. In diesem Fall führt dies keinesfalls zu irgendeiner Haftung durch den Anbieter und auch nicht zu einer (schuldhaften) Erfüllungsstörung daraus durch den Anbieter.

5.Gefahrenübergang und Versicherung

5.1Die Gefahr am Liefergegenstand geht zu demjenigen Zeitpunkt an den Abnehmer über, zu dem die Zustellung des Liefergegenstands an den Abnehmer erfolgt. Dies ist dann der Fall, wenn der Abnehmer die tatsächliche Verfügungsgewalt über den Liefergegenstand erhalten hat.
5.2Als Ausnahme von den Bestimmungen des Abs. 5.1 gilt dies in dem Fall, dass der Anbieter die Beförderung der Liefergegenstände an den oder im Namen des Abnehmers im Sinne der Bestimmungen der Vereinbarung übernimmt, wobei die Gefahr an den Liefergegenständen zum Zeitpunkt des Beginns des Beförderung auf den Abnehmer übergeht. Dem Abnehmer ist bekannt, dass er in diesem Fall adäquate Versicherungen für die Liefergegenstände abzuschließen hat.
5.3Der Anbieter hat die gewöhnliche Haftpflichtversicherung für Geschäftsbetriebe abgeschlossen. Wenn der Abnehmer den Umfang dieser Versicherung in Erfahrung bringen möchte, kann er Kontakt mit dem Anbieter aufnehmen. Diese Haftpflichtversicherung für Geschäftsbetriebe deckt nicht notwendigerweise jedes Schadensrisiko aus der Verwendung des Liefergegenstands ab. Ab dem Zeitpunkt des Gefahrenübergangs an dem Liefergegenstand auf den Abnehmer und Erhalt des Liefergegenstands durch diesen (aus der Vereinbarung oder in sonstiger Weise), ist der Abnehmer für ausreichende Versicherung gegen Gefahren aus durch den Abnehmer selbst oder Dritte erlittene Schäden infolge von Verwendung des Liefergegenstands unabhängig von der Art des Schadens (Sachschaden, Personenschaden, Folgeschaden, Geschäftsunterbrechung oder sonstige) selbst verantwortlich.

6.Defekte und Ansprüche

6.1Der Abnehmer ist verpflichtet, alle Aspekte des Liefergegenstands innerhalb von 24 Stunden nach Empfang auf Defekte aller Art an dem Liefergegenstand und auf andere Störungen, die unabhängig vom Zeitpunkt den Abnehmer zu der Ansicht gelangen lassen (können), dass der Anbieter seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, zu prüfen. Kommt der Abnehmer dieser Pflicht nicht nach, so verwirkt er alle Rechte gegenüber dem Anbieter in dem betreffenden Fall als Ergebnis von jedweder Störung hiervon.
6.2Der Anbieter ist in keinem Fall für Schäden an Liefergegenständen, von denen er keine Kenntnis hatte und/oder hätte Kenntnis haben könnte, haftbar.
6.3Unbeschadet der Verpflichtungen des Abnehmers aus anderen Abschnitten im vorliegenden Absatz verjähren alle Forderungen aus festgestellten Defekten bzw. mit Bezug hierauf durch den Abnehmer unabhängig von Art und Umfang in jedem Fall nach einem Zeitraum von sieben Tagen nach Offenbarwerden der Störung und wenn der Abnehmer den Anbieter nicht innerhalb dieses Zeitraums schriftlich und mit einer klaren Beschreibung von diesem Defekt verständigt hat.
6.4Kleinere bzw. unvermeidbare Abweichungen an den Liefergegenständen berechtigen in keinem Fall zu Ansprüchen.
6.5Wenn und insoweit als der Abnehmer eine Forderung unterbreitet und der Abnehmer die Erfüllung der Anforderungen in Abs. 6.1, 6.3 bzw. 6.4 nicht versäumt hat, ist der Lieferant unbeschadet anderer, dem Anbieter zustehender Rechte berechtigt, nach eigenem Gutdünken entweder seine Verpflichtungen zu erfüllen oder dem Abnehmer eine Gutschrift über einen in angemessener Weise demjenigen Teil der Vereinbarung, auf den sich die Beschwerde bezieht, entsprechenden Anteil des Preises auszustellen.

7.Preis und Zahlung

7.1Der Abnehmer ist verpflichtet, den vereinbarten Preis wie vereinbart und auf der Rechnung angegeben zu bezahlen, wonach jedes Recht auf Nachlass, Ausgleich, Aussetzung und jedes andere Recht auf Minderung oder Aufschub der Zahlung erlischt.
7.2Freigabe der Zahlung durch den Kunden wird anfänglich zu demjenigen Zeitpunkt erörtert, zu dem bei dem Anbieter die betreffende Zahlung nach dessen eigenem Bekunden eingegangen ist.
7.3Der Anbieter hat ein Zahlungsziel von 14 Tagen oder ein anderes Datum zu setzen, falls dieses auf der Rechnung angegeben wird.
7.4Wenn der Abnehmer die Zahlungen nicht gemäß Abs. 7.1 und 7.2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen leistet, gilt er ohne die Notwendigkeit einer weiteren Inkenntnissetzung über Verzug durch den Anbieter als im Verzug im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen.
7.5Alle Preisangaben verstehen sich zuzüglich Mehrwertsteuer und behördlicherseits o.ä. als Gebühren, Einfuhrabgaben, sonstige Steuern, Bestellungskosten, Verpackungskosten und oder Kosten für Be- und Entladen und Versand auferlegte und alle sonstigen externen Kosten.
7.6Jede Erhöhung der Kosten für den Anbieter, die Einfluss auf den Preis hat, berechtigt den Anbieter, diese Erhöhung an den Kunden weiterzugeben. Dies sind z.B. Erhöhungen von Steuern/Gebühren, Frachtkosten, Gerätekosten u.s.w. Der Abnehmer hat lediglich in dem Fall, dass dies innerhalb von zwei Monaten nach Abschluss der Vereinbarung erfolgt und falls die Kostensteigerung mehr als 5 v.H. des Preises beträgt, das Recht, die Vereinbarung zu kündigen.
7.7Im Fall von unvollständiger oder nicht fristgerechter Bezahlung ist der Abnehmer verpflichtet, Strafzinsen in Höhe von 1,5 v.H. pro Monat zu bezahlen. Diese sind auf die gesamte ausstehende Summe fällig, wobei Teile von Monaten auf volle Monate gelten. Dies gilt unbeschadet des Rechts des Anbieters, von dem Abnehmer Schadenersatz zu erlangen, wenn und insoweit als dessen Schaden die vorgenannten 1,5 v.H. pro Monat überschreitet.
7.8Zusätzlich zu den Vorschriften des Abs. 7.7 hat der Abnehmer für alle gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Anbieters aufzukommen. Diese kann der Anbieter in angemessener Weise entsprechend dem Inkasso der ausstehenden Summe in Rechnung stellen. Wenn und insoweit die rechtsprechende Behörde nicht in einem gerichtlichen Verfahren die vollständigen, ihm entstehenden Gerichtskosten dem Anbieter auferlegt (einschließlich aller Kosten für Anwälte), impliziert dies unbeschadet der Bestimmungen in diesem Absatzes nicht, dass der Lieferant kein Recht auf Ersatz dieser Kosten in voller Höhe gemäß vorheriger separater Vereinbarung mit dem Abnehmer nach den Bestimmungen dieses Absatzes hat. In diesem Fall hat der Anbieter weiterhin das Recht, diese Kosten in voller Höhe durch den Abnehmer zurückzufordern.
7.9Wenn und insoweit der Abnehmer aus irgendeinem Grund die Zahlung der gesamten fälligen Summe an den Anbieter aus der Vereinbarung nicht leistet, ist der Abnehmer verpflichtet, auf erste Anforderung durch den Anbieter Sicherheiten in von diesem gewünschter Höhe zu stellen, um die Verbindlichkeiten des Abnehmers gegenüber dem Anbieter zu erfüllen.
7.10Der Abnehmer hat dem Anbieter für alle Schäden, die der Anbieter infolge unrichtig erhaltener bzw. fehlender Daten betreffend der Rechnungsstellung des Abnehmers und allem damit in Zusammenhang Stehenden oder infolge Nichteinhaltung regierungsamtlicher oder sonst im weitesten Sinne des Wortes auferlegter Verpflichtungen durch den Kunden erlitten hat, Schadenersatz zu leisten.

8.Verpflichtungen des Abnehmers

8.1Der Abnehmer akzeptiert die Tatsache, dass die Verwendung des Produkts Gefahren nach sich ziehen kann. Der Abnehmer ist in dieser Beziehung verpflichtet, das Produkt gemäß den Angaben und den Vorschriften des Anbieters zu verwenden. Der Abnehmer hat alle durch den Anbieter gegebenen Anweisungen und insbesondere die schriftlichen Anweisungen, die dem Abnehmer durch den Anbieter als Beilage oder auf andere Weise übermittelt werden, immer streng zu befolgen. Wird das Produkt nicht in der angegebenen Weise verwendet, erlischt jegliches Recht des Abnehmers auf Schadenersatz für Schäden aller Art.

9.Eigentumsvorbehalt und Konkurs

9.1Durch den Abnehmer erworbenes Eigentum an einem Liefergegenstand geht erst nach vollständiger Bezahlung des Anbieters durch den Abnehmer an den Abnehmer über.
9.2Bis zum Übergang des Eigentums an den Kunden, ist der Kunde verpflichtet, die Liefergegenstände, sofern sie ihm zugänglich sind, mit aller angemessenen und verkehrsüblichen Sorgfalt, Sachkenntnis und Vorsicht sorgsam zu behandeln.
9.3Der Anbieter hat unabhängig vom Grund stets das Recht, die Liefergegenstände zurückzunehmen, falls der Eigentumsübergang an den Abnehmer noch nicht vollzogen ist. Der Abnehmer ist verpflichtet, die Liefergegenstände auf erstmalige Aufforderung durch den Anbieter in diesem Zusammenhang zurückzugeben.
9.4Ist der Eigentumsübergang der Liefergegenstände an den Abnehmer noch nicht vollzogen und wurde gegen den Abnehmer Konkursantrag gestellt, obliegt es dem Abnehmer, den Anbieter innerhalb von 12 Stunden nach dessen in Kenntnisnahme von dem Konkursantrag hiervon schriftlich durch eingeschriebenem Brief in Kenntnis zu setzen. Der Anbieter hat in diesem Fall das Recht, die Liefergegenstände sofort zurückzunehmen und die Vereinbarung in dieser Beziehung fristlos zu kündigen, wobei der Abnehmer hierbei keinerlei Recht auf Vergütung oder in anderer Weise ein Recht auf Leistung hat.
9.5Im Fall von Konkurs oder Konkursverwaltung des Abnehmers oder falls das Gesetz über Privatinsolvenz natürlicher Personen zur Anwendung gelangt und der Eigentumsübergang der Liefergegenstände an den Abnehmer noch nicht erfolgt ist, hat der Anbieter das Recht, dass die Liefergegenstände unverzüglich zurückzunehmen und die Vereinbarung fristlos zu kündigen. In diesem Fall ist der Anbieter für keinerlei Schäden verantwortlich.

10.Lieferungen und Fristen

10.1Alle durch den Anbieter angegebenen Lieferfristen gelten als näherungsweise, sofern nicht Abnehmer und Anbieter ein Lieferdatum ausdrücklich als bindend vereinbaren.
10.2Vereinbarte Lieferfristen dürfen erst dann zu laufen beginnen, wenn der Abnehmer dem Anbieter alle notwendigen Daten für die Durchführung der Vereinbarung bereitgestellt hat bzw. nachdem der Anbieter alle zur Durchführung der Vereinbarung notwendigen Bedingungen erfüllt hat wie mindestens die Bereitstellung notwendiger Genehmigungen, Materialien, Daten, Aufzeichnungen u.s.w.
10.3Lieferfristen beginnen erst dann zu laufen, wenn bei dem Anbieter eine vereinbarten Sicherheitszahlung/Abschlagszahlung von dem Abnehmer eingegangen ist.
10.4Der Abnehmer verzichtet auf jedes Recht auf Schadenersatz bei Überschreiten eines Lieferdatums durch den Lieferanten.
10.5Lieferfristen sind ihrer Art nach niemals endgültig. Leistungsstörung seitens des Anbieters als Ergebnis der Überschreitung einer durch den Abnehmer gesetzten Lieferfrist liegt erst dann vor, wenn der Abnehmer den Anbieter durch eingeschriebenen Brief oder durch gerichtliche Aufforderung in Verzug gesetzt hat und der Anbieter hierdurch eine Frist von mindestens zwei Wochen zum Erbringen der Leistung setzt.
10.6Wenn und insoweit Lieferung der Liefergegenstände durch den Anbieter an den Abnehmer bzw. dessen Beauftragen daher in irgendeinem Maß bzw. infolge irgendeines Grundes durch Tätigwerden oder Unterlassen seitens des Abnehmers (innerhalb der Risikosphäre) verhindert bzw. verzögert wird, ist der Abnehmer für jeden (durch Lagerung, Transport oder Sonstiges hervorgerufenen) Schaden, den der Anbieter hieraus erleidet, verantwortlich.

11.Haftung und Ausschluss

11.1Jegliche Haftung durch den Anbieter ist auf die Haftung für direkte Vermögensschäden, die durch die Versicherung des Anbieters abgedeckt sind und die auf möglicherweise fehlerhafte Liefergegenstände oder Konstruktion bzw. grobe Fahrlässigkeit seitens des Anbieters zurückzuführen sind, begrenzt.
11.2Die Haftung des Anbieters für Schäden infolge von Handlungen oder Unterlassungen durch Hilfskräfte des Anbieters ist in jedem Fall ausgeschlossen.
11.3In diesen Fällen, in denen der Versicherer des Anbieters durch den Anbieter geltend gemachte Schäden nicht abdeckt und der Anbieter dennoch durch Gerichtsbeschluss oder andere behördliche Verfügung zu Schadenersatz herangezogen wird, ist diese Verpflichtung zu Schadenersatz stets auf die Höhe desjenigen Preises begrenzt, den der Abnehmer dem Anbieter aus der Vereinbarung bzw. den Lieferungen und Leistungen, die den betreffenden Schäden verursacht haben, schuldig war oder ist.
11.4Alle Rechte des Abnehmers auf Ersatz erlöschen, wenn der Abnehmer den Bestimmungen der Vereinbarung/der Allgemeinen Geschäftsbedingungen/den Anweisungen des Anbieters (einschließlich Daten nach Abs. 13.2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen) betreffend der Anwendung der Liefergegenstände nicht gefolgt ist und es wahrscheinlich ist, dass diese Unterlassung teilweise oder vollständig der Grund für die eingetretenen Schäden war.
11.5Jede Haftung und jedes Recht auf Schadenersatz durch den Abnehmer erlischt nach Ablauf einer Frist von sechs Monaten nach demjenigen Ereignis, das den aufgetretenen Schaden hervorgerufen hat, sofern der Abnehmer den Anbieter nicht innerhalb dieser Frist von dem Schaden verständigt hat.
11.6Der Abnehmer hat den Anbieter von jeder Haftung für Schäden, die Dritte durch bzw. in Beziehung mit den Liefergegenständen erlitten haben, freizustellen. Wenn und insoweit als eine oder mehrere Dritte den Anbieter (gerichtlich) für Schäden haftbar machen, ist der Abnehmer verpflichtet, auf erste Anforderung des Anbieters Sicherheiten wie z.B. Bereitstellung einer Bankgarantie in vom Anbieter gewünschter Höhe zu stellen.

12.Rechte des geistigen Eigentums

12.1Der Anbieter hat alle Anstrengungen zu unternehmen um sicherzustellen, dass das Produkt daher in keinerlei Weise die Rechte geistigen Eigentums jedweder Dritter verletzt. Der Anbieter ist jedoch niemals haftbar für Schäden jedweder Art und Umfangs, die dem Abnehmer durch Dritte als Ergebnis daraus bzw. in Übereinstimmung mit der Feststellung, dass der Abnehmer als derjenige, dem die Verfügungsgewalt über das Produkt obliegt, die Rechte dieser Dritten verletzt hat, entstehen.
12.2In Verbindung mit den Liefergegenständen gehen keinerlei Rechte des geistigen Eigentums in jedwedem Sinn von dem Anbieter auf den Abnehmer über. Die Liefergegenstände ausschließlich zu dem Zweck geliefert, dass der Abnehmer über das ausschließliche Recht verfügt, das Produkt selbst zu nutzen. Der Abnehmer hat sicherzustellen, dass die Rechte am geistigen Eigentum des Anbieters an bzw. in Verbindung mit den Liefergegenständen jeweils beachtet werden.
12.3Wenn und insoweit eine Vereinbarung zwischen dem Abnehmer und dem Anbieter besteht. als deren Ergebnis der Anbieter für die Bereitstellung eines spezifischen (kundenangepassten) Liefergegenstands an den Abnehmer verantwortlich ist, hat der Abnehmer sicherzustellen, dass die Merkmale der geforderten Liefergegenstände in keiner Weise die Rechte geistigen Eigentums Dritter verletzen. Der Abnehmer hat den Anbieter von jeder Haftung in dieser Beziehung freizustellen.

13.Garantie

13.1Der Anbieter leistet unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 13.2 bis einschl. 13.5 auf Material und Herstellung der Liefergegenstände für einen Zeitraum von einem Jahr nach Auslieferung der Liefergegenstände an den Abnehmer Garantie.
13.2Alle Ansprüche auf Garantie erlöschen, wenn der Anwender den Liefergegenstand unsachgemäß oder nachlässig benutzt oder wenn der Anwender den Liefergegenstand nicht gemäß den Angaben in der durch den Anbieter (bei Lieferung oder sonst) übermittelten Anleitung verwendet. Dies schließt ausdrücklich alle Informationen, die auf der Webseite abgefragt werden können, ein.
13.3Alle Ansprüche aus Garantie erlöschen weiterhin, wenn Schäden infolge normalen Verschleißes, infolge Beteiligung Dritter, die von dem Anbieter mit Aufbau, Wartung oder Reparatur beauftragt wurden, oder infolge jeder Art von störendem Umgang mit den Gegenstand durch Dritte auftreten.
13.4Die durch den Anbieter auf einen nicht (vollständig) durch den Anbieter hergestellten Liefergegenstand gewährte Garantie in jedem Fall begrenzt auf die Garantie, die dem Anbieter durch die betreffenden Fremdhersteller gewährt wird.
13.5Alle Ansprüche des Abnehmers auf Garantie erlöschen, wenn der Abnehmer seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Anbieter nicht in vollem Umfang nachgekommen ist.
13.6Wenn der Anbieter für die Gewährung von Garantieansprüchen gegenüber dem Kunden verantwortlich ist, hat der Anbieter die Wahl, den Schaden entweder zu reparieren oder dem Anwender eine Gutschrift in Höhe (eines Teils) des Preises, der in angemessener Weise dem Schaden entspricht, zu gewähren. Dies gilt unbeschadet aller anderen Rechte des Anbieters.
13.7Garantieansprüche gelten immer ab Werk am Standort des Anbieters in Meppel, Niederlande.
13.8Im Fall von Garantieansprüchen durch den Abnehmer hat der Abnehmer selbst sicherzustellen, dass der betroffene Liefergegenstand zum Standort des Anbieters in Meppel, Niederlande, geliefert und dort wieder abgeholt wird. Alle Versandkosten gehen zu Lasten des Abnehmers.
13.9Abweichend von Abs. 13.1 gewährt der Anbieter weitere vier Jahre Garantie auf Herstellung der Nähte in neuen, aufblasbaren Hüpfburgen, Hindernisparcours und Rutschen unter der Voraussetzung, dass der Anwender die Produkte saisonal nach Abs. 13.2 nutzt.. Betriebe und Einrichtungen, die die Liefergegenstände (praktisch) täglich nutzen, wie z.B. Spielbereiche in Hallen, sind von dieser erweiterten Garantie ausgeschlossen.

14.Allgemeines

14.1Wenn und insoweit als irgendeine Bestimmung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen sich in Folge von Annullierung, Nichtigkeit, Wirkungslosigkeit oder aus anderem Grund als unwirksam erweist, ist der Inhalt dieser Bestimmungen baldmöglichst durch beide Parteien im Sinne dieser Bestimmung zu lösen.
14.2Die Absatzüberschriften in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind lediglich beschreibend zu verstehen.
14.3Insofern als die Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bestimmungen zur Lieferung von Liefergegenständen enthalten, gelten diese Bedingungen nur dann und insoweit gleichermaßen als der Anbieter für den Abnehmer aus der Vereinbarung eine oder mehrere Leistungen übernimmt.
14.4Alle Auseinandersetzungen aus der Vereinbarung und in Verbindung hiermit unterliegen ausschließlich niederländischem Recht und sind unter Ausschluss anderer Gerichte dem Gericht “Rechtbank Noord-Nederland” in Zwolle vorzulegen.

Verkoopteam - Julia
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